Kirchenbezirksausschuss

Die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses (KBA) werden von der Bezirkssynode aus ihrer Mitte gewählt. Kraft Amtes gehören die beiden Vorsitzenden der Bezirkssynode und der Kirchenbezirksrechner dazu.

Vorsitzender des KBA ist Dekan Gerd Häußler.

Mitglieder des KBA (in alphabetischer Reihenfolge):

Frank Bendler, Pfarrer der Auferstehungskirchengemeinde Heidenheim
Hans-Peter Eber, KGR Mergelstetten
Jörg Ehlers, KGR Herbrechtingen
Frieder Früholz, KGR Steinheim
Eva Glock, KGR Paulus-Wald-Kirchengemeinde Heidenheim
Gerd Häußler, Dekan
Jörg Hellwig, KGR Königsbronn
Dr. Joachim Kummer, Pfarrer in Giengen
Gerhard Mosch, KGR Bolheim
Joachim Richter, Kirchenbezirksrechner
Rolf Wachter, Pfarrer in Heuchlingen-Heldenfingen
Julia Zeisberger, Vorsitzende der Bezirkssynode

Zur Beratung werden eingeladen (in alphabetischer Reihenfolge):

Ulrich Abele, Mitarbeitervertretung
Dr. Harry Jungbauer, Schuldekan und Mitglied der Landessynode
Anselm Kreh, Mitglied der Landessynode
Steffen Palmer, Stellv. Dekan, Pfarrer in Sontheim
Dr. Gabriele Schöll, Mitglied der Landessynode
Ralf Walter, Mitglied der Landessynode


Der Kirchenbezirksausschuss hat folgende Aufgaben (gem. § 17 der Kirchenbezirksordnung):

     

  • Vorbereitung der Verhandlungen der Bezirkssynode
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  • Ausführung der Beschlüsse der Bezirkssynode
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  • Besorgung der Geschäfte, solange die Bezirkssynode nicht versammelt ist
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  • Unterstützung der Dekanin/des Dekans auf deren oder dessen Wunsch in Beilegung von Misshelligkeiten zwischen Geistlichen und Gemeinden
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  • Dienstaufsicht über die vom Kirchenbezirk beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung; durch Verordnung kann für bestimmte Berufsgruppen eine abweichende Regelung getroffen werden
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  • Führung des Haushalts, Verwaltung des Vermögens des Kirchenbezirks
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  • Verwaltung des Vermögens der für den Kirchenbezirk bestimmten Stiftungen, soweit nicht vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist
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  • Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden in den gesetzlich bestimmten Fällen
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  • Wahrnehmung der ihm im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Kirchensteuerzuweisung zukommenden Aufgaben
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  • Beschluss über Anstellung und Entlassung oder Zurruhesetzung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Werken; diese Aufgaben kann er für bestimmte Personalstellen, wenn sie nicht von hervorgehobener Bedeutung sind, an zwei oder mehr Personen des Kirchenbezirksausschusses oder der Verwaltung des Kirchenbezirks übertragen, deren Entscheidung einstimmig erfolgen muss; er kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen; für Personalstellen bei Wirtschaftsbetrieben kann er diese Aufgaben statt an zwei oder mehr Personen einer für den Wirtschaftsbetrieb verantwortlichen Person übertragen.
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